SATZUNG

„Bobbie – Bottroper Bürger begeistert im Einsatz e. V.“

 

 

 

§ 1 Name

 

Der Verein fährt den Namen „Bobbie - Bottroper Bürger im Einsatz e.V.“.

                          

 

§ 2 Sitz, Geschäftsstellen

 

1. Der Sitz des Vereins ist Bottrop, An der Martinskirche 1, 46236 Bottrop. Er ist im Vereinsregister Bottrop eingetragen.

 

§ 3 Ziele, Zweck, Aufgaben

 

     1.  Der Verein ist ein Zusammenschluss engagierter Menschen aus kirchlichem Umfeld die es sich zur Aufgabe gemacht haben den Menschen Gottes Liebe nahe zu bringen indem die Mitglieder des Vereins konkrete ehrenamtliche Hilfen  ohne Ansehen von Person, Religion und Herkunft leisten.

      2.   Die konkreten Hilfen sollen in erster Linie bedürftigen Kindern, Jugendlichen und Familien zukommen.

 

            Vor diesem Hintergrund gibt sich der Verein folgende Aufgaben:

 

-          Durchführung von internationalen humanitären Hilfseinsätzen für bedürftige Kinder, Jugendliche  und Familien

 

-          Technische Unterstützung für Einrichtungen, die der unter 2. Genannten Zielgruppe Hilfen zukommen lassen 

 

-          Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Vereinszweckes

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Haftung

 

 1.  Der Verein schließt im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 3 der Satzung jegliche Haftungt  (Unfallversicherungen,                 Haftpflichtversicherungen) gegenüber den Teilnehmenden aus.

§ 6 Mitglieder

 

   Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Darüber hinaus kirchliche, juristische Personen, die ihren     

   Sitz  im Bereich des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten haben.

 

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft

 

 Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Annahme der schriftlichen Anmeldung durch den Vorstand.

 

§ 8 Ausscheiden von Mitgliedern

 

Das Ausscheiden von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

 

§ 9 Beiträge

 

1.  Beiträge werden nicht erhoben.

 

2.  Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden aus Entgelten (Vergütungen, Aufwendungsersatz) für Bildungsveranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins, Zuschüssen kommunaler bzw. staatlicher Stellen, Spenden und sonstigen Zuwendungen bestritten.

 

§ 10 Organe

 

     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1.  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

·       Wahl und Abberufung des Vorstandes,

·       Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

·       Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

·       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

·       Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

2.  In jedem Kalenderjahr hat wenigstens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

 

3.  Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

 

4. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung dem Vorstand gegenüber schriftlich verlangt.

 

5. Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, unbeschadet der Anzahl der entsandten Personen. Die für eine juristische Person stimmberechtigten Personen müssen ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.

 

6.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7.  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich.

 

8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

§ 12 Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus:

·       dem Vorsitzenden,

·       zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

 

      Der Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, bis zu drei weitere Beisitzer zu bestellen.

 

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

5.  Zur Vertretung nach außen hin ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigt.

 

 

§ 13 Geschäftsjahr

 

       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 4 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Bottrop, den 23. Februar 2014

 

 

Gründungsmitglieder:

 

Peter Bewersdorf

Rüdiger Moser

Wolfgang Herting

Ewald Janczik

Rolf Graßmann

Franz Schimpf

Volkhard Graf


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