SATZUNG
„Bobbie – Bottroper Bürger begeistert im Einsatz e. V.“
§ 1 Name
Der Verein fährt den Namen „Bobbie - Bottroper Bürger begeistert im Einsatz e.V.“.
§ 2 Sitz, Geschäftsstelle
1. Der Sitz des Vereins ist Bottrop, An der Martinskirche 1, 46236 Bottrop. Er ist im Vereinsregister Bottrop eingetragen.
§ 3 Ziele, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein ist ein Förderverein. Er ist ein Zusammenschluss engagierter Menschen aus
Kirche und Gesellschaft. Die Mitglieder haben es sich zur Aufgabe gemacht, den Menschen
Gottes Liebe nahe zu bringen indem sie über den Verein Projekte unterstützen, in denen
Menschen konkrete ehrenamtliche Hilfen ohne Ansehen von Person, Religion und Herkunft
leisten.
2. Die konkreten Hilfen sollen in erster Linie bedürftigen Kindern, Jugendlichen und
Familien zukommen.
Vor diesem Hintergrund gibt sich der Verein folgende Aufgaben:
- Durchführung von internationalen und nationalen humanitären Hilfseinsätzen für bedürftige Kinder, Jugendliche und Familien. Die Einsätze sollen auf Zeit angelegt sein und den Durchführenden Lebensbildung gewähren. Um die Nachhaltigkeit zu gewährleisten werden diese Einsätze in Kooperation mit Gemeinschaften und ihren ökumenischen Partnern, den Kommunen und ihren Städtepartnern und mit Wirtschaftsunternehmen konzipiert und durchgeführt. Die Konzepte zielen darauf, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.
- Technische Unterstützung und Beratung für Einrichtungen und Unternehmen, die der unter 2. genannten Zielgruppe Hilfen zukommen lassen
- Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Vereinszweckes
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und darüber hinaus kirchliche, juristische Personen werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Annahme der schriftlichen Anmeldung durch den Vorstand.
§ 7 Ausscheiden von Mitgliedern
Das Ausscheiden von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
§ 8 Beiträge
1. Die Erhebung von Beiträgen erfolgt durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
2. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden aus Entgelten
(Vergütungen, Aufwendungsersatz) für Bildungsveranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins, Zuschüssen kommunaler bzw. staatlicher Stellen, Spenden und sonstigen Zuwendungen bestritten.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
· Wahl und Abberufung des Vorstandes,
· Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
· Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
· Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. In jedem Kalenderjahr hat wenigstens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
3. Zur Mitgliederversammlung wird von mindestens einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
4. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn wenigstens 25% der Mitglieder die Einberufung dem Vorstand gegenüber schriftlich verlangt.
5. Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, unbeschadet der Anzahl der entsandten Personen. Die für eine juristische Person stimmberechtigten Personen müssen ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich.
8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter oder von einem von beiden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden,
· dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, bis zu drei weitere Beisitzer zu bestellen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
5. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 4 dieser Satzung zu verwenden hat.
Gladbeck, 11. Juni 2019
gez.: Dreessen Moser
Gründungsmitglieder:
Peter Bewersdorf
Rüdiger Moser
Wolfgang Herting
Ewald Janczik
Rolf Graßmann
Franz Schimpf
Volkhard Graf
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